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Referentenentwurf SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) plant eine Verordnung mit zahlreichen Ausnahmen und Ergänzungen zu den bestehenden Regelungen des SGB V, des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelpreisverordnung, der Arzneimittelverschreibungsverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung. Diese sogenannte SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung soll dazu beitragen, die Arzneimittelversorgung auch in Pandemiezeiten aufrechtzuerhalten, zugleich aber die Kontakte von Patienten mit Apotheken und Arztpraxen zu verringern. Dafür muss in dieser Ausnahmesituation das Wirtschaftlichkeitsgebot zurücktreten.

 

§ 1 Abs. 4 des Referentenentwurfs für eine SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung:

„Abweichend von § 129 Absatz 1 und 2 dürfen Apotheken in den Fällen, in denen das verordnete Arzneimittel nicht verfügbar ist, an den Versicherten ein in der Apotheke verfügbares oder an die Apotheke lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Sofern nach Satz 1 weder das verordnete noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel verfügbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben. Satz 2 gilt auch für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. In den Fällen nach Satz 1 bis 3 dürfen Apotheken ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung abweichen im Hinblick auf:

  1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
  2. die Packungsanzahl,
  3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und
  4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen, sofern die verordnete Gesamtmenge des Arzneimittels nicht überschritten wird. Im Falle der Verschreibung von Betäubungsmitteln nach § 5 Absatz 6 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (Substitutionsmittel) findet Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 keine Anwendung.“

 

 

Die Apotheken sollen in der Corona-Pandemie für ihre besonderen Leistungen besser vergütet werden: Für jeden Botendienst soll es einen Zuschlag von fünf Euro geben. Zudem soll jede Apotheke einmalig 250 Euro erhalten, um sich für den Botendienst sicher auszustatten.

Bislang lehnen die Kassen diese Honorierung ab.