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Rabattverträge bundesweit eingeschränkt

Um die Anzahl der Patientenkontakte in den Apotheken für die Zeit der Coronakrise zu minimieren, haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) auf Folgendes geeinigt:

Wenn weder ein Rabattarzneimittel noch ein weiteres preisgünstiges Präparat in der Apotheke verfügbar ist, kann die Apotheke  ein anderes, vorrätiges Medikament  abgeben, damit der Patient nicht noch einmal in die Apotheke kommen muss.

Dazu muss nur ein bestimmtes Sonderkennzeichen auf das Rezept zur späteren Abrechnung aufgedruckt werden. Die Regelung gilt mindestens bis zum 30. April 2020, kann aber auch verlängert werden.

 

(Quelle: Mitteilung der ABDA)