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Details zum Patientendatenschutzgesetz

Elektronisches Rezept: 

Ab Januar 2022 soll die elektronische Verordnung von Arzneimitteln Pflicht werden. Eine App auf dem Smartphone soll es dem Patienten ermöglichen, das Rezept in der Apotheke vor Ort oder bei einer Online-Apotheke vorzulegen und einzulösen.

 

Digitale Überweisung: 

Überweisungsscheine sollen künftig in elektronischer Form übermittelt werden können. Darauf sollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassen verpflichtet werden.

 

Elektronische Patientenakte: 

Mit dem 1. Januar 2021 startet die elektronische Patientenakte. Die gesetzlich Versicherten sollen  klar geregelte Ansprüche gegenüber Vertragsärzten, Krankenhäusern und weiteren Leistungserbringern erhalten, dass alle für ihre Versorgung relevanten Daten in die Akte übertragen werden. Die Nutzung der Akte soll aber freiwillig bleiben.

 

In einer ersten Umsetzungsstufe werden die zugriffsberechtigten Leistungserbringer alle Daten des Patienten einsehen können, es sei denn er löscht sie.

 

Ab Januar 2022 sollen die Akten ein „feingranulares Berechtigungsmanagement“ ermöglichen.

Der Versicherte kann dann die in der Akte enthaltenen Dokumente jeweils für einzelne Ärzte und weitere Leistungserbringer freischalten. Zudem erhält er die Möglichkeit, seine Daten oder Auszüge daraus der Forschung zur Verfügung zu stellen.

 

Um Menschen ohne Smartphone zu ermöglichen, ihre Akten zu führen, sollen die Krankenkassen verpflichtet werden, in ihren Geschäftsstellen Terminals für den Zugang zu den elektronischen Patientenakten aufzustellen. Auf freiwilliger Basis sollen das auch Arztpraxen, Krankenhäuser und Apotheken tun dürfen.

 

 

(Quelle: Ärztezeitung)