· 

GKV - Faire- Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)

Der Bundestag hat das Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz verabschiedet  –  Im Fall der Nicht-Verfügbarkeit eines Rabattarzneimittels sollen Apotheker nun unmittelbar ein wirkstoffgleiches Medikament abgeben dürfen. Ist das verfügbare vergleichbare Arzneimittel teurer als der Festbetrag, trägt nicht der Versicherte die Mehrkosten, sondern die Krankenkasse.Der Vorbehalt rahmenvertraglicher Detailregelungen bleibt.

Weitere Regelungen betreffen den Kassenwettbewerb und Meldepflichten für die Pharmaindustrie.

 

Das Gesetz soll Ende März oder Anfang April 2020 in Kraft treten.