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Honorarregelungen

Honorar:

Voraussichtlich ab 1. Januar 2020 wird es für die Apotheker eine höhere Notdienstpauschale sowie eine höhere BtM-Vergütung geben. Das Bundeskabinett hat in der vergangenen Woche erneut eine Sammelverordnung beschlossen. Apotheker sollen künftig eine höhere Notdienstpauschale erhalten (laut Gesetzentwurf insgesamt 50 Millionen Euro) sowie eine höhere Vergütung für die Abgabe von dokumentationspflichtigen Arzneimitteln (15 Millionen Euro).

Zweitens enthält die Sammelverordnung Neuregelungen in der Apothekenbetriebsordnung: eine Temperaturkontrolle für Versender, Neuregelungen beim Botendienst und eine Aut-idem-Regelung für PKV-Versicherte und Selbstzahler.

 

 

Folgende Regelungen sind in Kraft getreten:

 

Vergütungserhöhungen: Mehr Geld geben soll es über eine Erhöhung des Zuschlags für den Notdienst: Dieser steigt von 16 auf 21 Cent je abgegebener Rx-Packung.

Die Notdienstpauschale soll damit laut Gesetzentwurf auf rund 350 Euro ansteigen. Zudem wird der Aufwand bei BtM- und T-Rezepten besser vergütet: Statt derzeit 2,91 Euro soll es hierfür künftig 4,26 Euro geben. Diese beiden Erhöhungen sollen über die Änderungsverordnung erfolgen.

Im Gesetzentwurf ist hingegen der neu in der AMPreisVO vorgesehene 20-Cent-Zuschlag für die pharmazeutischen Dienstleistungen vorgesehen. Die Neuregelungen treten am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, also voraussichtlich zum 1. Januar 2020.

 

Botendienst: Er soll künftig grundsätzlich auf Kundenwunsch – und nicht mehr nur im Einzelfall – zulässig sein und kann auch nach vorheriger Beratung im Wege der Telekommunikation erfolgen. Wenn die Beratung nicht bereits auf diese Weise oder in der Apotheke erfolgt ist, muss der Botendienst durch pharmazeutisches Personal der Apotheke durchgeführt werden. Das ist auch dann nötig, wenn der Apotheke die Verschreibung noch nicht vorgelegen hat – sie muss das Rezept bei Aushändigung der Arzneimittel prüfen und abzeichnen.

 

Temperaturkontrolle: Beim Arzneimittelversand und beim Botendienst müssen die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden. Bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln ist dies gegebenenfalls durch mitgeführte „valide“ Temperaturkontrollen nachzuweisen.

 

Erweitertes Aut-idem: Verordnete Arzneimittel, die an PKV-Versicherte, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, sollen künftig ebenfalls in der Apotheke unter den bekannten Bedingungen substituiert werden können – sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist.

 

(Quelle: Apotheke AdHoc)