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Apotheken-Stärkungs-Gesetz

Der Entwurf wurde bisher nicht durch das Bundeskabinett gebracht.

Ursprünglich sollte es für kommenden Mittwoch ins Kabinett kommen. Dies ist aber völlig offen.

 

Das BMG hat im Entwurf einige Änderungen vorgenommen:

Der AMG-Satz zur Preisbindung (§78 Abs. 1 Satz 2 AMG) soll weiterhin gestrichen werden, die RX Preisbindung soll im Sozialgesetzbuch V geregelt werden.

 

Das BMG stellt nun zusätzlich klar, dass die Rechtswirkung des Rahmenvertrages Voraussetzung dafür ist, dass Apotheken - auch EU-Versandapotheken, zulasten der GKV verordnete Arzneimittel abgeben und direkt mit den Kassen abrechnen dürfen. Apotheken werden verpflichtet, bei der Abgabe zulasten der GKV verordneter Arzneimittel einen einheitlichen Apothekenabgabepreis zu gewährleisten und keine Boni zu gewähren. Für jede Zuwiderhandlung drohen bis zu 50.000 Euro Vertragsstrafe oder ein Versorgungsausschluss bis zu zwei Jahren. Damit auch EU-Versandapotheken eindeutig von dem Verbot erfasst werden, will das BMG außerdem eine Klarstellung im Heilmittelwerbegesetz vorsehen. Das Zugabenverbot (§ 7 Abs. 1 Satz 1) soll auf das Sozialgesetzbuch verwiesen werden. Dies sei von Bedeutung für EU-Versandapotheken, für die die Arzneimittelpreisverordnung keine unmittelbare Anwendung finde, sondern nur im Falle des Beitritts zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V lt. BMG.

 

Die Dienstleistungen wurden konkretisiert - es handelt sich um Dienstleistungen zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie, insbesondere bei kritischen Wirkstoffen, chronischen schwerwiegenden Erkrankungen bei Patienten mit Mehrfacherkrankungen und Mehrfachmedikation. Weitere Dienstleistungen können Maßnahmen der Apotheke zur Vermeidung von Krankheiten sein.20 Cent pro abgegebener Rx-Packung sollen dafür in einen Topf fließen, insgesamt rund 150 Millionen Euro jährlich.

Für PKV Patienten wird jetzt die Möglichkeit für einen Aut-idem-Austausch geschaffen - dies wird in die Apothekenbetriebsordnung aufgenommen, es sei denn der Arzt hat diesen nicht ausgeschlossen und der Patient ist einverstanden.

Wiederholungsverordnungen soll es für die kontinuierliche Versorgung (z.B. für chronisch kranke Patienten bei gleichbleibender Medikation), bis zu dreimal innerhalb eines Jahres.

Der Botendienst wird zur Regelversorgung erklärt und ist ohne Erlaubnis zulässig, auch die Beratung im Wege der Telekommunikation.   Beim Botendienst und im Versandhandel müssen die Temperaturanforderungen eingehalten werden.

Die Zuweisung von Patienten nach Einführung des eRezepts wird im Gesetz ebenfalls explizit verboten.

 

(Quelle: Apotheke Ad Hoc)