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Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Am 11. Mai ist bereits das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft getreten- folgende Regelungen sind u.a. enthalten:

 

  • Die Aufgaben der Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen sollen erweitert werden. Sie sollen zentrale Anlaufstellen für Patientinnen und Patienten werden und 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche erreichbar sein. 
  • Die 4-Wochenfrist soll auch für die Vermittlung termingebundener Kindervorsorgeuntersuchungen gelten.
  • Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf maximal nur 2 Wochen betragen
  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen informieren im Internet über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte
  • Facharztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Versorgung (z.B. konservativ tätige Augenärzte, Frauenärzte, HNO-Ärzte) müssen mindestens 5 Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten (ohne vorherige Terminvereinbarung)
  • Niedergelassene Vertragsärzte sollen verpflichtet werden, mehr Sprechstunden anzubieten (mind. 25 Stunden pro Woche für Kassenpatienten).
  • Erfolgreiche Vermittlung eines dringenden Facharzttermins durch einen Hausarzt (Zuschlag von mindestens 10 Euro ab dem 1. September 2019)
  • Die Krankenkassen werden verpflichtet, für ihre Versicherten elektronische Patientenakten spätestens ab 2021 anzubieten.
  • Ärzte auf dem Land erhalten obligatorische regionale Zuschläge.
  • Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung wird um zusätzliche Angebote erweitert.
  • Ausschreibungen für Hilfsmittel (z.B. Inkontinenz- und Gehhilfen) werden abgeschafft.
  • Die Versorgung mit Impfstoffen wird verbessert. Die Möglichkeit für Exklusivverträge mit einzelnen Herstellern über saisonale Grippeimpfstoffe entfällt und die Apothekenvergütung für diese Impfstoffe wird neu geregelt.
  • Festzuschüsse für Zahnersatz werden ab dem 1. Oktober 2020 von 50 auf 60 Prozent der Kosten für die Regelversorgung erhöht.
  • Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen sollen ab 2021 von den behandelnden Ärzten an die Krankenkassen nur noch digital übermittelt werden.
  • Den Krankenkassen wird erlaubt, in den strukturierten Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke (DMP) digitale Anwendungen zu nutzen.

 

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